Verein der Eltern und Freunde der GAS

Seit 1960 gibt es den Verein, in dem alle Eltern Mitglied werden können. Der Mindestbeitrag beträgt jährlich 12,00 €. Von diesem Geld werden alle Klassenfahrten unterstützt und darüber hinaus Dinge angeschafft und bezahlt, die sonst nicht möglich wären. Im laufe der Jahre ist die Zahl nahezu endlos groß:

  • Finanzierung der Sitzecken
  • Digitalkamera
  • Beteiligung an der Futterkistenküche
  • Stellwände
  • Ordnungssysteme
  • Headsets für schulische Aufführungen
  • Kaufmannsladen mit Zubehör
  • u.v.m

 

Hier der Flyer des Fördervereins zum Herunterladen.

Satzung des Vereins

§ 1

  1. Satzung des Fördervereins

     der Georg-Asmussen-Schule Gelting

     

     

    § 1

    Name, Sitz, Geschäftsjahr

     

    1)   Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Georg-Asmussen-Schule Gelting e.V.“ mit Sitz in Gelting. Er verfolgt ausschließlich und mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

     

    2)   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

     

    • § 2

    Zweck des Vereins

     

    1)   Zweck des Vereins nach § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO ist die Förderung der Erziehung und der Jugendhilfe in Form der der ideellen und materiellen Förderung der Georg-Asmussen-Schule in Gelting.

     

    2)   Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge und Spenden zur Förderung schulischer Belange und Vorhaben der Schülerinnen und Schüler, z.B. Zuwendungen zu Klassenfahrten, Anschaffungen sowie Vorhaben, die den Unterricht wirksam beleben und vertiefen.

     

    • § 3

    Mittel des Vereins / Eigenwirtschaftliche Zwecke

     

    1)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

     

    2)   Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

     

    3)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

     

    § 4

    Mitgliedschaft

     

    1)   Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich mit der Georg-Asmussen-Schule Gelting verbunden fühlt. Ein- und Austritt erfolgen in schriftlicher Form. Über das Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand. Die Erklärung ist jederzeit zum Jahresende widerrufbar.

     

    2)   Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt werden.

     

    3)   Die Eltern und Freunde der Georg-Asmussen-Schule Gelting können freiwillig einen höheren Mitgliedsbeitrag leisten.

     

    4)   Die Beiträge werden aus technischen Gründen zu Beginn eines jeden Jahres eingezogen.

     

    5)   Über die Verwendung der Einnahmen entscheidet der geschäftsführende Vorstand, dem der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart angehört.

     

     

    § 5

    Organe des Vereins

     

    Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

     

    § 6

    Vorstand

     

    1)   Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden und der oder dem 2. Vorsitzenden, der oder dem Kassenwart/in, der oder dem Schriftführer/in und drei Beisitzern.

     

    2)   Dem weiteren Vorstand, dem die Schriftführer/in und ein/e Beisitzern/in angehören, sollen nach Möglichkeit der Schulleitung bzw. der stellvertretenen Schulleitung angehören.

     

    3)   Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende und die oder der Schatzmeister/in, wobei jeder einzelvertretungsberechtigt ist.

     

    4)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Es werden gewählt

     

    1.)  1. Vorsitzende/r

    2.)  2. Vorsitzende/r

    3.)  Kassenwart/in

    4.)  Schriftführer/in

    5.)  drei Beisitzern/innen

     

    § 7

    Mitgliederversammlung

     

    1)   Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

    a)   Änderung der Satzung

    b)   Festlegung der Mitgliedsbeiträge

    c)    Entlastung des Vorstands

    d)   Wahl von zwei Rechnungsprüfern aus der Mitte des Vereins, die die ordnungsgemäße Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben und deren satzungsmäßige Verwendung zu prüfen und über das Ergebnis in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten haben.

     

    2)   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Zu der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Absendung hat spätestens zwei Wochen vor der Versammlung zu erfolgen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Tagesordnung ist durch solche Anträge von Mitgliedern zu ergänzen, die mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich zugegangen sind. Darüber hinaus kann der Vorstand bei Bedarf in gleicher Form und Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.

     

    3)   Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.

     

    4)   Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen ist auf Verlangen auch nur eines Mitglieds mit Stimmzettel (geheim) abzustimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben bei jeder Abstimmung außer Betracht.

     

    5)   Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, welches nach Gegenzeichnung des Versammlungsleiters sämtlichen Mitgliedern durch Veröffentlichung oder in anderen geeigneter Weise zugänglich zu machen ist.

     

    § 8

    Kassenprüfer

     

    1)   Durch die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer/innen für maximal zwei Jahre zu wählen.

     

    2)   Die zur Vorbereitung der Entlastung des Vorstandes erforderliche Überprüfung der Kassengeschäfte erfolgt zumindest einmal jährlich durch die gewählten Kassenprüfer/innen des Vereins. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen die Entlastung des Vorstandes.

     

    § 9

    Schlussbestimmungen

     

    1)   Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

     

    2)   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Amt Geltinger Bucht, welches es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

     

    3)   Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

     

    4)   Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Die Satzung vom 01.01.2006 tritt damit außer Kraft.

     

     

    Gelting, 18. Mai 2021

     

     

    1. Vorsitzende/r                            2. Vorsitzende/r